Die drei Absätze von Artikel 16

Artikel 16 ist kurz, aber inhaltlich dicht. Die Absätze beschreiben das Recht zu heiraten, die Bedingungen für eine gültige Eheschließung und den Schutz der Familie.

  1. Absatz 1 – Recht auf Eheschließung

    Heiratsfähige Frauen und Männer dürfen ohne Einschränkung durch Herkunft, Religion oder Nationalität eine Ehe eingehen und eine Familie gründen. Bei der Eheschließung, während der Ehe und bei einer möglichen Auflösung stehen beiden Partnern identische Rechte zu.

  2. Absatz 2 – Freie Zustimmung

    Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

  3. Absatz 3 – Schutz der Familie

    Familien gelten als grundlegender Baustein der Gesellschaft. Staat und Gemeinschaft sollen sie schützen und unterstützen – unabhängig davon, wie sie zusammengesetzt sind.